Rechteinhaber von eingeführten Kennzeichen, sowie verifizierbaren Namensrechten werden leider allzu häufig dazu gezwungen, sich gegen dreiste Trittbrettfahrer zur Wehr zu setzen, das sind findige Leute, die die Reputation sowie den Ruf von bekannten Kennzeichen im Geschäftsverkehr teils schamlos ausnutzen. For the Love of fast Money, offenkundige Rechteverletzer kann man getrost als Schmarotzer bezeichnen und manche Unternehmen leisten sich mittlerweile ein eigenes „Radarsystem“, um Trittbrettfahrer konsequent aufzuspüren und ggfs per Gericht in ihre Schranken zu weisen…

aber auch Markeninhaber sowie natürlich mit Argus Augen verfolgte kommerzielle Domainprojekte können selbst ins Visir von Rechteinhabern mit gleich – oder ähnlich lautenden Zeichenfolgen geraten und wegen (angeblicher) Kollision mit der betreffenden Markenklasse oder wegen Verwechslungsgefahr auf, sagen wir mal Unterlassung gebeten werden;-) Bei diesen Kennzeichenstreitigkeiten handelt es sich nicht selten um beschreibende bzw waschechte generische Begriffe, oft verfolgen die Angreifer primär das Ziel, einem unliebsamen Mitbewerber das Geschäftsleben zu versauen – Stichwort Hinterhaltsmarken. Manche zweifelhafte Begehren von sog Rechteinhabern haben sich bei jur. Auseinandersetzungen schliesslich als heisse Luft heraus gestellt!

Reverse Domain-Hijacking ist im Grunde genommen die jur. Dampfkeule, begehrte Internetdomains an sich reissen zu wollen, wo mit unfreundlichen Mitteln der Domaininhaber zur Aufgabe seiner Domäne gezwungen werden soll. Wie im vorhergehenden Blogartikel bereits angeschnitten, sehen einige vermeintliche Rechteinhaber mit Markenurkunden ihren Anspruch als erfüllt an, eine attraktive Domain eines Anderen übernehmen zu dürfen, macht er das nicht freiwillig, so helfen wir gerne nach;-) Die Rechtssprechung hat bisher die meisten Ansprüche auf Löschung bzw Übertragung einer beklagten Domain zurückgewiesen, selbst wenn der beklagte Domaininhaber in Teilen rechtsverletzend aufgefallen war. Nur in wenigen Fällen muss eine Domain an den Kläger übertragen werden. Domainstreitigkeiten sind schon recht markant und manche Ansprüche kann man durchaus als bizarr bezeichen. Eines haben viele Auseinandersetzungen um Domainnamen gemeinsam, vermeintlich bessere Rechtenutzer blasen zum Angriff, um attraktive, letztendlich auch gut handelbare Domainnamen per Gerichtsurteil an sich reissen zu wollen;-)

Spektakuläre Prozesse, die die Problematik von Domainübertragungen schon bildlich verdeutlichen, sind die Domainstreitigkeiten um sonntag.de und welle.de, die zugunsten der beklagten Domaininhaber ausgegangen sind, weder ein Herr Sonntag, noch die Gemeinde Welle konnten Ansprüche geltend machen! Ein Anspruch auf Übertragung von sonntag.de wegen angeblicher Verletzung des Namensrecht kann nicht geltend gemacht werden, da der Sonntag ein typischer Allgemeinbegriff ist und eine Gebietskörperschaft, eine Komune, in diesem Fall eine (unbedeutende) Gemeinde wie Welle mit ihrer Forderung zu optimistisch war, mit dem Argument einer „Zuordnungsverwirrung“ der Internetbesucher die Domain übertragen zu bekommen. Grundsätzlich sind Städte/Komunen ohne unterscheidungsfähige Zusätze als Domainnamen für Dritte tabu und geniessen wie andere typische Bezeichnungen von Regierungseinrichtungen und Behoerden hoheitliche Rechte, aber der Fall welle.de ist anders gelagert, wer assoziiert mit dieser Domain eine Gemeinde, wo die deutliche Mehrheit eher an Maschinen, Fahrzeugen, Getriebe und Antriebswellen denkt! Dafür hat die Gemeinde Welle mit ihrem verlorenen Prozess den Bekanntheitsgrad ihres hübschen Fleckchens Erde etwas erhöht;-)

Die beiden Domains sind stellvertretend für andere Gattungsbegriffe als Domainnamen und begründen die Schutzhindernisse um eingängige, generische Begriffe, die in ihren Eigenschaften nicht unterscheidungsfähig sind, es sei denn sonntag.de und welle.de würden dieselbe hohe Popularität geniessen, wie allseits bekannte Pressetitel, die seit Jahrzehnten generische Begriffe als geschäftlich genutzte Zeichenfolgen verwenden, wie z.B. bild.de;-) Grundsätzlich geht die Rechtssprechung davon aus, dass eine Domain nur dann auf Verlangen des klagenden Marktteilnehmers herausgegeben werden muss, wenn ein Domainname zweifelsfrei den Eindruck erweckt, dass unter der markanten Domain nur dieser eine klagende Marktteilnehmer von Internetnutzern erwartet wird!

Kurz gefasst: erst wegen einer sehr hohen Verkehrsgeltung/Bekanntheitsgrad eines Kennzeichens und der Reichweite, dem zu Folge auch die hohe Gefahr der Verwechslung bei ähnlich lautenden Zeichenfolgen, kann schliesslich dazu führen, dass eine beklagte Domain übertragen werden muss. Ansonsten kann in den meisten Fällen davon ausgegangen werden, dass mittels krimineller Energie versucht wird, werthaltige und meist prioritätsältere Domainnamen zu übernehmen. Domain – und Markengrabber haben schliesslich ein gemeinsames Ziel: mit Nötigung und Erpressung sich einen geldwerten Vorteil zu verschaffen;-)

ein weiterer lesenswerter Artikel

http://www.jurawelt.com/aufsaetze/1455