Erstveröffentlichung | Rheinlaender | Oktober 29, 2012 |
auf der Suche nach dem perfekten Projektnamen zB für Online-Shops und Portale sind frei registrierbare, prägnante Domainnamen sehr rar geworden, die populären Keyworddomains für umsatzstarke Branchen unter den relevanten TLDs sind fast ausnahmslos belegt und teilweise im Einsatz, viele gute Domainnamen werden mittlerweile als „harte Währung“ gehandelt. Es verwundert eigentlich nicht mehr, dass das rechtzeitige Reservieren insbesondere von generischen Domainnamen, sowie der Handel damit bei einigen Zeitgenossen Argwohn und Verdruss hervorruft, gelten selbst Domainer mit nur einer Hand voll werthaltiger Domains bei gewissen Personen als Domaingrabber, die aus Spekulationsgründen Domainnamen besetzen und andere vermeintliche Bessernutzer unverschämt blockieren;-)
Domaingrabbing ist, genau betrachtet, Spekulation mit der Bekanntheit von verifizierbaren Kennzeichen und bekannten Marken, Domaingrabber werden in der Fachpresse auch als Cybersquatter bezeichnet, die in der Hauptsache Domainnamen besetzen, die offenkundig den Rechteinhabern zustehen, die Erwartungshaltung unter einer sehr bekannten Firmen – bzw Warenzeichendomain das Angebot der jeweiligen Firma zu finden, ist beim Otto Normal Surfer nun mal stärker ausgeprägt, als sich mit einer ollen Parkingseite zufrieden zu geben, wo die offenkundig rechteverletzende Domain sogar zum Verkauf angeboten wird;-) Die krassen Fälle aus der Frühzeit des Domainhandels, wo dreist berühmte Namen wie epson.de gegrabbt wurden, sind Gott sei Dank passe und die Lust auf die schnelle Kohle wurde für den ein oder anderen Grabber im jur. Finale zum kostspieligen Debakel;-)
seit dem die Domainbranche zu einer gewachsenen Grösse in der Internetwirtschaft geworden ist, hat sich leider auch ein trauriger Trend zum Markengrabbing herauskristallisiert, nicht zu Letzt die umstrittene Sunrise Period der .EU Registry für die Vergabe von attraktiven, generischen Domains unter der Europa Endung, hat eine Flut an oft sehr zweifelhaften Markenanmeldungen provoziert, andere illustre Zeitgenossen spekulieren darauf, mit einer jüngeren Marke eine bereits um viele Jahre prioritätsältere, meist generische Domain eines anderen Inhabers nicht selten unter Androhung von juristischem Konsequenzen übernehmen zu wollen, ohne Kauf der Domain versteht sich! Ob die Forderung gerechtfertigt ist oder nicht, hängt von gewissen Umständen ab, die dem Markengrabber unzureichend bekannt sind oder die Rechtslage wird vorsätzlich ignoriert!
Die besonderen Umstände, eine begehrte Domain auf Anforderung eines (frischgebackenen) Markeninhabers übertragen zu müssen, sind objektiv im Kennzeichenrecht geregelt, wo das Markenrecht ein Teilgebiet dessen ist! Das Kennzeichenrecht ist im Grunde genommen ein Verbietungsrecht von Rechteinhabern gegenüber denjenigen Marktteilnehmern, die unbefugt die jeweilige Zeichenfolge in ihrem Geschäftsverkehr verwenden bzw eine Lizenz zur Nutzung des beklagten Kennzeichens nicht nachweisen können, die Materie des Kennzeichenrechts ist teilweise recht komplex, dennoch grundsätzlich wegen seiner logischen Struktur nachvollziehbar, diverse, spektakuläre Domainstreitigkeiten sind in den letzten Jahren nicht selten zu Gunsten beklagter Domaininhaber ausgegangen, trotz Markenurkunden der Prozessgegner! Jetzt detailliert darauf ein zu gehen, wie ein Angriff auf eine Domain erfolgreich abgewehrt werden kann, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab, es würde hier auch den (lesbaren) Rahmen in diesem Blogartikel sprengen…
Kurz angerissen, ob eine Domain entweder durch eine freundliche Aufforderung zwecks „unbürokratischer“ Übernahme oder mittels einer unfreundlichen Abmahnung mit Kostennote und strafbewehrter Unterlassenserklärung dem vermeintlichen Rechteinhaber übergeben werden muss, klären im Zweifel die Gerichte, wo die Prozessrisiken speziell für Markengrabber nicht zu vernachlässigen sind, stellt sich nämlich flux heraus, dass die Marke in „bad faith“ registriert wurde, also die Marke primär böswillig gegen Domaininhaber, Mitbewerber eingesetzt wird, kann das am Schluss richtig böse ins Auge gehen. Böswillig heisst, dass zum Einen die Marke mit dem Ziel gegrabbt wurde, eine begehrte, oft generische Domain raushauen zu wollen, zum Anderen der ungeliebte Mitbewerber beim Betrieb seines älteren, gleichnamigen Domainprojekts torpediert werden soll, weil er unvermeidlich mit den Waren – und Dienstleistungsklassen des Markenregistranten kollidiert, in diesem Fall sprechen Juristen vom Einsatz von Hinterhaltsmarken, um wenigstens die Nutzung eines begehrten Domainnamens, teils drastisch, einzuschränken;-)
Fazit: eine Markenurkunde bedingt nicht zwangsläufig die Übertragung einer Domain, im ungünstigsten Fall kann jedoch die kommerzielle Nutzung in den favorisierten Markenklassen eingeschränkt werden, selbst dagegen kann man sich erfolgreich wehren, das hängt sowohl von der Nutzung alsauch von der Eigenschaft des Domainnamens ab!