normalerweise werden in guter Absicht Marken von Unternehmen dafür registriert, ihre geschäftlich genutzten Kennzeichen als Claims in den vorgesehenen Waren – und Dienstleistungsklassen abzustecken und wo die Publikationen dieser Schutzrechte signalisieren sollen: Halt! in meinen Geschäftsfeldern darfst Du nicht wildern! Wer glaubt, dass es sich bei Marken hauptsächlich um kreative Wortschöpfungen handelt, die allein schon in ihren Eigenschaften unterscheidungsfähig sind und damit sich evtl Alleinstellungsmerkmale begründen lassen, stellt beim Blättern in den Markenregistern schnell fest, dass der Boom an Markenanmeldungen speziell für generische Begriffe ungehindert anhält!

In den letzten Jahren hat speziell das deutsche Patent – und Markenamt, abgekürzt dpma, viele Markenanmeldungen wie z.B. “digitaldruck” und “digital-druck” folgerichtig mit dem Hinweis auf fehlender Unterscheidungskraft und freihaltebedürftiger Begriffe zurückgewiesen., zum Verdruss des ein oder anderen hoffnungsvollen Markenanmelders, der den knallharten Prüfer nicht von der Notwendigkeit seiner Marke überzeugen konnte. Bei den zurückgewiesenen Anmeldungen handelt es sich nicht nur um deutsche Begriffe im täglichen Sprachgebrauch, sondern auch z.B. um Begriffe aus dem Englischen, die dafür in deutschen Medien als Allgemeinbegriffe im Umlauf sind. Die harte Barriere diverser Prüfer beim dpma hat findige Zeitgenossen dazu veranlasst, dennoch über einen Umweg ihre Marken über das europäische Markenregister eintragen zu lassen, seltsam, dass die “Harmonisierung” auch in Bezug auf Prävention von Markenmissbrauch auf europäischer Ebene nicht funktioniert und das europäische Markenamt damit Markengrabbern Tür und Tor öffnet;-)

Trotzdem scheinen die Qualifikationen der Prüfer beim dpma nicht gleichwertig zu sein, denn der ein oder andere Gattungsbegriff rutscht auch heute noch bis zum Markeneintrag durch. Der spektakuläre Fall um die einstige Wortmarke “webspace” zeigt allzu deutlich, welche Blüten dreistes Markengrabbing treiben kann, wo eine Marke dazu offenkundig missbraucht wurde, mittels einer Abmahnorgie vermeintliche Rechteverletzer zur Kasse bitten zu wollen, was einigen Wirbel ausgelöst hatte, mit dem Ergebnis, dass diese unsinnige Wortmarke am Schluss durch Antrag Dritter gelöscht wurde!

ein frischer Markeneintrag dieser Tage hat in der Presse und in Foren schon für eine gewisse Aufregung gesorgt und öffnet damit wieder der missbräuchlichen Verwendung einer Marke Tür und Tor:

boese Marke – dpma

was geht in den Köppen einiger Prüfer vor, die den Eintrag der Wortmarke @ zugelassen haben, wo Kollisionen damit vorprogrammiert sind, Hauptsache die verhasste Abmahnindustrie wird in der Bananenrepublik Deutschland am Leben gehalten;-) Zwar läuft die Widerspruchsfrist noch, dennoch zeigt die Publikation dieser urkomischen Wortmarke die Dimension, wie ein grundsätzlich solides Kennzeichenrecht ad absurdum geführt wird und den Regeln eines fairen Wettbewerbs zuwider läuft!

Es ist davon auszugehen, dass im Falle der “Geltungmachung” von Schutzrechten diese besonders kreative Wortmarke genauso in die grosse Register Tonne gedrückt wird, wie Webspace und andere Kuriositäten, die immer für Schlagzeilen gut waren;-)

Fazit: Tendenz steigend, Markengrabber begehren in der Hauptsache beliebte Domainnamen, die sich in ihren Eigenschaften zweifellos als Allgemeinbegriffe kennzeichnen und somit Schutzhindernisse vorliegen. Bei der Wahrnehmung von Schutzrechten spielt es zudem eine grosse Rolle, wie Marken genutzt werden. Geschützte Kennzeichen, die vornehmlich missbräuchlich im Geschäftsverkehr eingesetzt werden, um Wettbewerber bzw Domaininhaber unter Druck zu setzen, um sie in der Ausübung ihres Wettbewerbs zu behindern, können für Angreifer zum Boomerang werden, denn der Missbrauch von Marken kann Markengrabber am Schluss teuer zu stehen kommen, besonderes dann, wenn ältere gleichnamige und in Projekte eingebundene Domains angegriffen werden und der abgemahnte, vermeintliche Rechteverletzer sich mit einer negativen Feststellungsklage zur Wehr setzt, nebst Löschantrag der Marke gemäss § 50 MarkenG.

Schutzhindernisse § 8 MarkenG